Satzung

Blick vom Fuße der Limburg auf Hepsisau und die Schwäbische Alb


SATZUNG DES VEREINS "BERGZIEGEN WEILHEIM/TECK"


§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins

2.1 Der Verein bezweckt die Verbesserung bzw. Erhaltung der Gesundheit seiner Mitglieder durch sportliche Aktivitäten. Er widmet sich insbesondere dem Fußwandern als gesundheitsorientierte Sportart.
2.2 Der Verein bemüht sich um die Entwicklung von Heimatverbundenheit, Naturliebe, Kameradschaftlichkeit, Gemeinschaftssinn und um die Vermittlung von Kenntnissen in Geographie und Biologie für seine Mitglieder.
2.3
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.4
Vereinszwecke und Ziele werden erreicht unter anderem durch:
  • Ganztageswanderungen,
  •  jährliche Wanderfahrten (verlängertes Wochenende),
  • kleine Ausflüge mit speziellen Inhalten, wie Klettern, Rafting, etc.,
  • Veranstaltungen geselliger Art, wie Kegeln, Grillabend, Weihnachtsfeier, etc.,
  • Versammlungen zur Meinungsbildung, zum Fotoaustausch, etc.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein Bergziegen Weilheim/Teck mit Sitz in Weilheim a. d. Teck verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
3.2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
3.4
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Aufwendungen, die durch diese Tätigkeiten entstanden sind, können im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ersetzt werden, z. B.: Reisekosten, Porto, Telefon.
3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.6 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder volljährigen Person frei, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
4.2 Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied im Verein werden, haben aber kein Stimmrecht.
4.3
Außerordentliche Mitglieder können Firmen, Körperschaften und juristische Personen werden, wenn sie die Arbeit des Vereins fördern und unterstützen.
4.4
Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsentscheid. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
4.5 Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.
4.6 Ehrenmitglieder können vom Vorstand durch Mehrheitsentscheid ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins schriftlich mitzuteilen. Der Austritt ist nur
zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Geschäftsjahres.
5.2 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod automatisch.
5.3
Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden:
  • bei grobem Verstoß gegen die Satzung des Vereins,
  • wegen wiederholter Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane,
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
Über Antrag und Ausschluss, der von jedem Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsentscheid.
5.3.1
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
5.3.2 Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung dann endgültig mit einfacher Mehrheit.
5.4 Die Auflösung des Vereins wird vorgenommen, wenn es von 3/4 der ordentlichen
Mitglieder schriftlich gefordert, und dies mit 3/4 -Mehrheit auf einer
Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 Beiträge

6.1 Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann Zusatzbeiträge festlegen.
6.2 Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.
6.3
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist am 15. Januar fällig. Bei Neuaufnahmen ist der Beitrag anteilig nach Monaten zu zahlen.
6.4
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Monatsbeiträge sind von der Mitgliederversammlung festzulegen. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet bzw. erlassen werden.
6.5 Zusatzbeiträge müssen mit einer absoluten Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Für die Mitglieder sind diese Satzung, die Ordnung und die gültigen Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
7.3
Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Wenn die Teilnehmerzahl begrenzt ist, entscheidet über die Teilnahme nur die Reihenfolge des Bezahlens der anfallenden Unkosten bzw. die Reihenfolge der Einschreibung in die Teilnehmerliste.
7.4
Da eine Versicherung über den Verein laut § 13 nicht erfolgt, muss bei Erfordernis vom Mitglied eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden. Vom Verein wird nur eine Vereinshaftpflichtversicherung auch gegen Ansprüche von Nichtmitgliedern abgeschlossen, diese versichert auch die Wanderleiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Verein gegen Haftpflichtansprüche. Schadenersatzansprüche werden grundsätzlich durch die Vereinshaftpflichtversicherung geprüft und reguliert. Die Mitglieder sollen den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 8 Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin.
9.2 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins
9.3
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Stimmenenthaltungen gelten als Gegenstimmen). Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins. Beschlüsse werden protokolliert und vom Protokollanten und der/dem Vorsitzenden unterschrieben.
9.4
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 10 Der Vorstand

10.1 Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
10.2 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
10.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 
10.4 Die einzelnen Mitglieder des Vorstands dürfen über Ausgaben bis 100 € frei entscheiden, sofern sie nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Eine Einzelentscheidung des Vorsitzenden ist den Leitungsmitgliedern in der folgenden Sitzung bekannt zu geben. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden darf der Vorstand nach gemeinsamer Abstimmung (mehrheitlich) über 100 € entscheiden.
10.5
Eine Einzelentscheidung der Vorsitzenden über Ausgaben von mehr als 100€ ist dem Vorstand bekannt zu geben.
10.6
Bei Nichtbesetzung von Vorstandsfunktionen ist kommissarische Besetzung durch den Vorstand zulässig. Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.

§ 11 Beirat des Vereins

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.


§ 12 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

  • Verweis,
  • zeitweiliges Verbot der Teilnahme am Vereinsleben,
  • Antrag auf Ausschluss an die Mitgliederversammlung.

§ 13 Haftungsausschluss

13.1 Der Verein schließt grundsätzlich nach § 31 BGB eine Haftung aus der Verletzung vonVerkehrssicherungspflichten gegenüber seinen Mitgliedern aus. Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern für die bei der Ausübung des Wanderns und sonstigen Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit, Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen.
13.2 Die Teilnahme an unseren Wanderungen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt auf eigener Gefahr. Weder der Verein noch die Wanderführerinnen und Wanderführer übernehmen eine Haftung bei Unfällen und anderen Schäden.

§ 14 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine ¾ Mehrheit aller erschienen Mitglieder erforderlich.


§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in außerordentlichen einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel aller Mitglieder beschlossen werden. Bei der Einberufung wird die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt.
15.2 Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
15.3
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die steuerbegünstigte Körperschaft Deutscher Alpenverein e.V., der es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten und Gültigkeit der Satzung

16.1 Vorstehende Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 22.11.2013beschlossen.
16.2 Der Vorstand des Vereins ist befugt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. vom Finanzamt geforderte unwesentliche Änderungen dieser Satzung vorzunehmen.
16.3
Sie tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Weilheim, den 18.03.2017

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